EINSTELLBEDINGUNGEN FÜR PARKGARAGEN UND HOTELPARKPLÄTZE (AGBP)

1 MIETVERTRAG
1.1 Mit der Annahme des Parkscheines und/oder mit Einfahren in die Parkgarage oder auf den
Hotelparkplatz (im Folgenden: „Parkbereich“) kommt zwischen dem Hotel und dem Mieter
ein Mietvertrag über die vom Mieter gewünschte Parkdauer innerhalb der Öffnungszeiten
gemäß dieser Einstellbedingungen zustande.

1.2 Dabei sind weder Bewachung noch Verwahrung Gegenstand dieses Vertrages. Das Hotel
übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten
Sachen.

2 BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN
2.1 Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet.
Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und
Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des Hotelpersonals, die der Sicherheit
dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend.

2.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht
auf den Stellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Das Hotel ist
berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des
Mieters umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Hierfür kann das Hotel eine Pauschale
berechnen; der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

2.3 Das Hotel ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Mieters bei Gefahr im Verzug aus dem
Parkbereich zu entfernen.

2.4 Jedem Mieter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen
sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen.

2.5 Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.

3 SICHERHEITS- UND ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
3.1 Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden.
3.2 Im Parkbereich sind nicht gestattet:
− das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
− die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen,
− das unnötige Laufenlassen von Motoren,
− das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser,
− das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen,
− das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen,
− das Verteilen von Werbematerial.

3.3 Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie
des Abholens von Fahrzeugen gestattet.

3.4 Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

4 ENTGELT/PARKDAUER
4.1 Die Höhe des zu zahlenden Parkentgeltes und die zulässige Parkdauer ergeben sich aus der
aushängenden, jeweils gültigen Preisliste.

4.2 Die Höchstparkdauer beträgt einen Monat, sofern nicht im Einzelfall eine
Sondervereinbarung getroffen wird.

4.3 Nach Ablauf der Höchstparkdauer ist das Hotel berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des
Mieters aus dem Parkbereich entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche
Benachrichtigung des Mieters und/oder Fahrzeughalters unter Fristsetzung von mindestens
zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Fahrzeuges die fällige
Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Hotel steht bis zur Entfernung des Fahrzeuges ein
der Preisliste entsprechendes Entgelt zu.

4.4 Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es
sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder das Hotel eine längere Parkzeit nach.

4.5 Das Hotel darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Fahrzeuges nachprüfen.
Der Nachweis wird u.a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt; der Mieter kann einen
anderen Nachweis erbringen.

4.6 Benutzt der Mieter mit seinem Fahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist das Hotel berechtigt,
das jeweils volle Parkentgelt für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.

5 HAFTUNG DES HOTELS
5.1 Das Hotel haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.

5.3 Das Hotel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige
Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder
Diebstahl des eingestellten Fahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem
Fahrzeug oder auf bzw. an dem Fahrzeug befestigter Sachen.

5.4 Ist der Mieter Hotelgast und übernimmt das Hotel auf Wunsch des Mieters das Einparken
oder Abholen des Fahrzeuges, so begründet auch dies keinen Verwahrungsvertrag und keine
Überwachungspflicht, da es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit des Hotels gegenüber
dem Gast handelt. Schäden, die dabei an anderen Fahrzeugen oder Sachen verursacht
werden, sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mieters/Fahrzeughalters zu regulieren.
Das Hotel und der vom Hotel beauftragte Fahrer haften ferner nicht für die unmittelbar am
Fahrzeug des Mieters entstandenen Schäden sowie für etwaige finanzielle Nachteile im
Zusammenhang mit der Regulierung der Schäden an den anderen Fahrzeugen oder Sachen
über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mieters/Fahrzeughalters (Selbstbehalte,
Prämienanhebungen etc.), es sei denn, dass der vom Hotel beauftragte Fahrer den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat
.
6 HAFTUNG DES MIETERS
6.1 Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten
oder seine Begleitpersonen dem Hotel schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet,
solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen des Parkbereiches dem Hotel zu melden.

6.2 Der Mieter haftet für die Reinigungskosten bei von ihm verursachten Verunreinigungen des
Parkbereiches im Sinne von Ziffer 3.2.

7 PFANDRECHT/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT/VERWERTUNG
7.1 Dem Hotel steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht
und gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu.

7.2 Das Hotel ist berechtigt, Fahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches Kennzeichen zu entfernen
und/oder zu verwerten, sofern dies dem Mieter/Fahrzeughalter zuvor angedroht wurde und
er der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeuges innerhalb einer vom Hotel gesetzten,
angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Einer solchen Androhung und Aufforderung
bedarf es nicht, wenn der Mieter/Fahrzeughalter auch nach Ergreifen zumutbarer
Maßnahmen nicht ermittelt werden konnte. Der Mieter/Fahrzeughalter hat Anspruch auf
den etwaigen Verwertungserlös abzüglich der entstandenen Kosten und des bis zum
Zeitpunkt des Entfernens des Fahrzeuges angefallenen Parkentgeltes.

7.3 Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 haftet der Mieter dem Hotel für alle
entstandenen Kosten

Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. Stand April 2012